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Hinter dieser Webseite steht der Datenanfragen.de e. V., ein Verein, dessen Aufgabe es ist, diese zu betreiben. In Deutschland müssen sich alle Vereine eine Satzung geben, die regelt, für welche Zwecke die Mittel des Vereins eingesetzt werden dürfen, wer darüber entscheiden darf, wie diese Zwecke zu erfüllen sind, und wie eine Vereinmitgliedschaft gestaltet ist. Unsere Satzung stellt sicher, dass die Aktivitäten unseres Vereins immer kostenlos, datenschutzfreundlich und transparent bleiben. Sie darf nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

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1.1 Der Verein soll den Namen „Datenanfragen.de e. V.“ führen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig. Er wurde am 14. Juni 2018 errichtet.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins

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2.1 Zweck des Vereins ist es

a) die Bürger_innen durch Aufklärung, Beratung und Unterstützung in allen mit dem Datenschutz (als Grundrecht im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) im Zusammenhang stehenden Fragen in der Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu stärken und somit das demokratische Staatswesen sowie die Verbraucher_innenberatung und den Verbraucher_innenschutz im digitalen Zeitalter zu fördern und
b) Recherchen und Forschung zum Datenschutz bei verantwortlichen Stellen zu betreiben und Informationen zum Schutz der Daten von Verbraucher_innen zur Verfügung zu stellen, um die Wissenschaft und Forschung sowie die Bildung der Allgemeinheit im Hinblick auf digitale Netze zu fördern.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) den Betrieb und die Entwicklung von Werkzeugen, die Bürger_innen in der Ausübung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auf rechtlicher und technischer Ebene unterstützen, insbesondere eines Generators für Anfragen im Sinne der Art. 15 ff. DSGVO und im Zuge dessen die Bereitstellung von Mustertexten für solche Anfragen,
b) die Durchführung von und Beteiligung an Forschungsvorhaben, insbesondere interdisziplinärer wissenschaftlicher Art, und Recherchen im Hinblick auf die datenschutzspezifischen Konsequenzen der Nutzung von digitalen Netzen, die Rechte und Möglichkeiten, die sich für Verbraucher_innen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und verwandten Rechtsvorschriften, insbesondere der DSGVO, ergeben, und die konkrete Ausübung eben jener Rechte; sowie die Bereitstellung und Pflege von Informationsmaterialien (z. B. Artikeln, Anleitungen, Berichten, Broschüren, Printmagazinen und Videos) zu diesen Themen zur Aufklärung und Beratung der Allgemeinheit,
c) die Pflege einer Datenbank von Kontaktdaten zu Ansprechpartner_innen zum Datenschutz in Unternehmen, Behörden und sonstigen Organisationen und Informationen zu den möglichen Kategorien gespeicherter Daten sowie die Moderation von Drittbeiträgen zu dieser Datenbank zum Austausch von Informationen im Sinne des Verbraucher_innenschutzes,
d) Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung von Kampagnen sowie Organisation von oder Teilnahme an Vorträgen, Seminaren, Workshops oder sonstigen Veranstaltungen zur breiten Aufklärung der Allgemeinheit zu Bürger_innenrechten auf Datenschutz und der Förderung der Debatte um ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und
e) den Betrieb und die Entwicklung der offenen, kostenlosen und frei zugänglichen Onlineplattformen Datenanfragen.de (in deutscher Sprache) und datarequests.org (in englischer Sprache) sowie ggf. in weiteren Sprachen, die den Zugang zu den in a) genannten Werkzeugen sowie der in c) genannten Datenbank ermöglichen, weiterhin die in b) genannten Forschungsergebnisse und Informationsmaterialien der Allgemeinheit öffentlich zur Verfügung stellen und schließlich auf die in d) genannte Öffentlichkeitsarbeit hinweisen.

2.2a Der Verein bekennt sich zu den Idealen von freiem Wissen und freier Software. Er veröffentlicht von ihm erstellte Software, Inhalte und Daten unter freien Lizenzen. Die Mitgliederversammlung beschließt Kriterien für die zu nutzenden Lizenzen.

2.2b Der Verein beteiligt sich ausschließlich an Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse vollständig unter freien Lizenzen veröffentlicht werden. Forschungsrohdaten werden, soweit rechtlich möglich, veröffentlicht.

2.2c Der Verein beteiligt sich nicht an Vorhaben, die von Stellen finanziert werden oder an denen Stellen beteiligt sind, die den Überzeugungen des Vereins zuwiderlaufen.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.4a Mitglieder des Vereins sowie des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (einschließlich der Vorstandsarbeit) Vergütungen erhalten, auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Abschnitt 7.5 ist hierbei zu beachten.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Die Mitgliederversammlung beschließt Richtlinien für den Ersatz nachgewiesener Auslagen.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

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3.1 Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins vertritt und bereits aktiv unterstützt.

3.2 Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins vertritt und finanziell oder materiell zu fördern beabsichtigt.

3.3 Für die Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand in beiden Fällen.

3.4 Aktive und fördernde Mitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins in regelmäßigen Abständen informiert zu werden.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

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4.1 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein, oder
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einer_einem Vorsitzenden. Mit Bestätigung des Austritts durch eine_n Vorsitzende_n tritt dieser sofort in Kraft. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4.5 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme der betroffenen Person ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

5. Mitgliedsbeiträge

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5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5.2 Minderjährige Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5.3 Gründungsmitglieder können durch die Gründungsversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

6. Organe des Vereins

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6.1 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand

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7.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) zwei Vorsitzenden, welche den geschäftsführenden Vorstand als Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden, sowie
b) beliebig vielen Beisitzer_innen, die dem erweiterten Vorstand, nicht aber dem vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB angehören.

7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann das Vertretungsrecht im Rahmen einer definierten Aufgabe auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegiert werden.

7.3 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

7.4 Der Vorstand kann im Namen des Vereins Mitarbeiter_innen anstellen und Aufträge vergeben.

7.5 In Fällen von Arbeitsverhältnissen, Verträgen und anderen Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied wird der Verein von einem nicht betroffenen Vorsitzenden vertreten. Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist die Zustimmung des Vertrauensgremiums erforderlich.

8. Amtsdauer des Vorstands

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8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

8.2 Scheidet eine_ein Vorsitzende_r während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der aktiven Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der_des Ausgeschiedenen.

8.3 Beisitzer_innen können auch während einer laufenden Amtsperiode des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Amtsperiode endet jedoch regulär mit dem restlichen Vorstand.

9. Beschlussfassung des Vorstands

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9.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich (insbesondere per E-Mail), mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Dabei ist in der Regel eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Von der Einberufungsfrist kann abgesehen werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands (einschließlich des erweiterten Vorstands) damit einverstanden sind. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden im Konsens gefasst, Gegenstimmen verhindern die Beschlussfassung. Enthaltungen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfassung.

9.2 In der Vorstandssitzung wird eine Sitzungsleiter_in bestimmt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiter_in zu unterschreiben.

9.3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (insbesondere per E-Mail), mündlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorsitzenden ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

9.4 Beisitzer_innen sind zu Vorstandssitzungen zu laden und haben Zugriff auf die Protokolle zu erhalten, können aber nicht an den Beschlüssen des Vorstandes mitwirken.

9.5 Zu den weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und zur weiteren Führung der Geschäfte kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

10. Die Mitgliederversammlung

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10.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende oder vertretene aktive Mitglied eine Stimme.

10.1a Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch eine andere Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Der Name der bevollmächtigten Person ist dem Vorstand spätestens zwei Stunden vor Versammlungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann maximal eine andere Person zur Stimmabgabe für sie bevollmächtigen; im Zweifelsfall gilt die als letztes mitgeteilte Person als bevollmächtigt.

10.1b Juristische Personen, die aktives Mitglied des Vereins sind, können ihr Stimmrecht nur durch Bevollmächtigung einer natürlichen Person ausüben.

10.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

10a. Das Vertrauensgremium

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10a.1 Zweck des Vertrauensgremiums ist es, die Einstellung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands durch den Verein zu überwachen und so Interessenkonflikten vorzubeugen. Es ist ein vom geschäftsführenden Vorstand unabhängiges Gremium, das von der Mitgliederversammlung berufen wird.

10a.2 Die Mitgliederversammlung gibt dem Vertrauensgremium eine Geschäftsordnung, welche mindestens Besetzung, Wahl, Amtsdauer, Aufgaben und Beschlussfassung regelt.

11. Die Einberufung der Mitgliederversammlung

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11.1 Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen durch die schriftliche Benachrichtigung an alle aktiven Mitglieder unter Angabe von Datum und Uhrzeit, Form, ggf. Ort, und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an den letzten vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Kontakt gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

11.2 Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, in virtueller oder in hybrider Form abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese Entscheidung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Im Falle einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilt der Vorstand den aktiven Mitgliedern die Einwahldaten zur virtuellen Teilnahme spätestens zwei Stunden vor Versammlungsbeginn mit.

12. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

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12.1 Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn eine Versammlungsleiter_in und eine Protokollführer_in.

12.2 Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiter_in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

12.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiter_in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

12.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Erscheinen mindestens zweier aktiver Mitglieder beschlussfähig.

12.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen). Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

12.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiter_in und der Protokollführer_in zu unterzeichnen ist. Haben in der Mitgliederversammlung Wahlen stattgefunden, haben auch die jeweiligen Wahlleiter_innen das Protokoll zu unterzeichnen. Das Protokoll soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Datum und Zeit der Versammlung, den Namen der Versammlungsleiter_in, der Protokollführer_in und eventueller Wahlleiter_innen, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist den aktiven Mitgliedern zugänglich zu machen.

13. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

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13.1 Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die Anträge und kann Tagesordnungspunkte zusammenführen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Die Versammlungsleiter_in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den aktiven Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

14. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

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14.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Abschnitte 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

15. Haftung

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15.1 Ehrenamtliche, einschließlich ehrenamtlich handelnder Mitglieder des Vorstands, haften bei Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit im Verein verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und werden im Übrigen von der Haftung freigestellt.

16. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

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16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im Abschnitt 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator_innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

16.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO.

17. (weggefallen)

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17.1 (weggefallen)

17.2 (weggefallen)

18. Gründungsklausel

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18.1 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig sind, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Umsetzung dieser Handlungen insoweit ausdrücklich ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt auch im Falle von Änderungen der Satzung durch die Mitgliederversammlung nach der ursprünglichen Eintragung. Vorgenommene Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14. Juni 2018 errichtet und zuletzt geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. Dezember 2023.